Die Rückübertragung des Eigentums der Alten Grundschule Lauenbrück soll

a)      lediglich das Altgebäude ohne Nebengebäude oder Außenflächen umfassen

b)      dergestalt erfolgen, dass der unentgeltliche Vermögensübergang durch Verrechnung des Nettovermögensabganges gegen das Basisreinvermögen erfolgt.